TSE für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

Ab dem 1. Januar 2024 ist gemäß den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums die Ausstattung aller Taxameter, sowohl alter als auch neuer Modelle, mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vorgeschrieben. Eine Ausnahme hiervon bilden Taxameter, die vor dem 1. Januar 2021 mit INSIKA-Technologie in Betrieb genommen wurden, da diese noch bis zum 31. Dezember 2025 verwendet werden dürfen.

TSE nach DSFinV-TW (Taxameter und Wegstreckenzähler)

Was macht die TSE?

Gemäß der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) müssen alle im Kassensystem erfassten Geschäftsvorfälle sowie andere Vorgänge über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert werden. Ein Geschäftsvorfall ist ein Vorgang in einem Unternehmen, bei dem sich die Vermögenszusammensetzung ändert, z. B. der Verkauf von Waren an einen Kunden.

Wer unterliegt der TSE Pflicht?

Betreiber von elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung. Da ab dem 01.01.2024 auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler als elektronische Aufzeichnungssysteme unterliegen alle Taxi-Unternehmen dieser Pflicht.

Welche Daten werden manipulationssicher gespeichert?

Abhängig vom Ereignis werden Zählwerksdaten, Taxameter-Informationen, Taxikennung, Fahrer- und Fahrzeugkennung, Fahrtkosten sowie Steuerumsätze manipulationssicher gespeichert.

Warum müssen Transaktionen digital bereitgestellt werden?

Nachträgliche Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ohne ausreichende Schutzmaßnahmen sind wenn überhaupt, nur mit hohem Aufwand feststellbar. Daher verspricht sich der Gesetzgeber eine vereinfachte Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Daten aus Taxametern, Wegstreckenzählern und ergänzenden Aufzeichnungssystemen (Disposition).

Rechnungsvorlage / Beispielsrechnung / Pflichtangaben auf einer Rechnung

Anforderungen an den Beleg

Welche Pflichtangaben muss ein Beleg enthalten? Es empfiehlt sich, folgende Bestandteile grundsätzlich in die Rechnungen zu integrieren.

  1. Vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers.
  2. Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung.
  3. Die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Start und Ziel sollten angeben werden.
  4. Eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer.
  5. Das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
  6. Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Quelle: Technische Richtlinie BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme 2.2.6 6

Taxigewerbe im Wandel: Vorbereitung auf neue Herausforderungen

Die TSE gewährleistet den Schutz digitaler Aufzeichnungen und trägt zur Transparenz sowie Manipulationssicherheit bei Geschäftsvorfällen im Taxigewerbe bei.

Wir arbeiten intensiv daran, unsere bestehenden Hardware- und Softwarelösungen entsprechend zu erweitern. Wir gehen davon aus, die erforderlichen Anpassungen rechtzeitig umsetzen zu können. Sobald unsere TSE-Lösungen verfügbar sind, informieren wir Sie umgehend.

Und los geht's!

Für weitere Informationen und eine Präsentation erreichen Sie uns telefonisch unter
+49 2525 9304-12 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Jetzt loslegen